AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Sämtliche Lieferungen durch Active Nutrition International GmbH („ANI“) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Allgemeine Bedingungen“). Andere Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von ANI ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn ANI in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.2. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen ANI und dem Käufer haben Vorrang. Sie bedürfen ebenso wie Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung von Vereinbarungen zwischen ANI und dem Käufer sowie dieser Allgemeinen Bedingungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses sind Telekommunikationsmittel, die nicht wenigstens eine Kopie oder ein Faksimile der Unterschrift des Ausstellers enthalten, insbesondere einfache E-Mails, nicht ausreichend.

2. Bestellungen

2.1. Angebote von ANI sind grundsätzlich unverbindlich. Sollte ein Angebot von ANI ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sein, ist dieses für zehn Werktage ab Angebotsdatum bindend.

2.2. Bestellungen des Käufers erfolgen im B2B-Shop gemäß des dort vorgegebenen Bestellprozesses oder durch ein Ordersheet. Bestellungen werden für ANI erst mit Annahme der Bestellung oder durch Übersendung der Ware und der Rechnung verbindlich.

3. Lieferung, Annahme der Lieferung

3.1. Lieferungen erfolgen lediglich an Käufer in Deutschland, Österreich und der Schweiz („DACH-Region“). Lieferungen nach Deutschland und Österreich erfolgen DAP, in die Schweiz DDP, jeweils ICC Incoterms 2020. Auch wenn im Einzelfall vereinbart sein sollte, dass ANI die Versendung der Ware übernimmt, ist der Erfüllungsort der Ort der Übergabe der Ware durch ANI an die Transportperson.

3.2. Die genannten Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht im Einzelfall verbindlich vereinbart wurden. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine kommt ANI nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug. Der Käufer darf den Ablauf einer solchen Frist nicht auf einen früheren Termin als vier Wochen nach dem Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist oder des unverbindlichen Liefertermins festsetzen.

3.3. ANI kommt nicht in Lieferverzug, wenn ein Zulieferer ANI aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von ANI liegen und obwohl ANI ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer geschlossen hat, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert.

3.4. ANI kommt ebenfalls nicht in Lieferverzug, soweit die Verzögerung darauf beruht, dass der Käufer für die Lieferung erforderliche, von ihm zu beschaffende Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Formalitäten oder Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der ANI die Verzögerung zu vertreten hat.

3.5. Der Käufer hat auf Verlangen von ANI innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

3.6. ANI ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Käufer nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch erhebliche zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ANI erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.7. Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht an dem verbindlich vereinbarten Liefertermin abholt. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine kann ANI dem Käufer mit einer Frist von zwei Wochen mitteilen, dass die Ware zur Abholung bereit steht; holt der Käufer die Ware mit Ablauf der Frist nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Der Käufer darf die Annahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.

4. Preise, Preisanpassung

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die im B2B-Shop bei Bestellung angegebenen Preise, bei Bestellung per Ordersheet die dort bei Bestellung angegebenen Preise. Die Preise verstehen sich gemäß der Lieferbedingen nach Ziffer 3.1, ausschließlich Verpackung und Versand. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz separat berechnet und ist vom Käufer zu zahlen.

5. Zahlung, Zahlungsverzug

5.1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung durch Überweisung auf das von ANI angegebene Konto zu bezahlen. Soweit nicht anders vereinbart, haben Zahlungen in Euro zu erfolgen.

5.2. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem angegebenen Konto.

5.3. Bei Zahlungsverzug ist ANI berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höher zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5.4. Kommt der Käufer mit mindestens zwei Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit ANI in Zahlungsverzug, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus allen Geschäftsbeziehungen mit ANI sofort fällig.

6. Vermögensverschlechterung

6.1. Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Käufer heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw. an Dritte), so ist ANI berechtigt, nach eigener Wahl die Lieferung bis zur Vorauszahlung des Kaufpreises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn infolge Zahlungsverzugs des Käufers begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen.

6.2. In den Fällen der Ziffer 6.1 ist ANI zudem berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus offenen Forderungen gegen den Käufer oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Für noch nicht fällige Forderungen, einschließlich Forderungen, bei denen ANI aus bereits abgeschlossenen Verträgen vorleistungspflichtig ist, und Forderungen ohne inneren natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Lieferung gilt dies jedoch nur, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse von ANI besteht.

6.3. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, ist ANI in den Fällen der Ziffer 6.1 zudem berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten.

6.4. Sollte die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Ziffer 6.1 nicht binnen zwei Wochen von dem Käufer erbracht werden, ist ANI berechtigt, vom entsprechenden Vertrag zurückzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. ANI behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behält sich ANI das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.

7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist ANI berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) zurückzunehmen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware darf ANI die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. Weitere Ansprüche von ANI bleiben unberührt.

7.3. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist ANI nach im Voraus erklärter Androhung zu deren angemessener Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.

7.4. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu verwenden. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an ANI ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, die abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder als Sicherheit zu verwenden.

7.5. Der Käufer hat seinem Abnehmer beim Weiterverkauf die erfolgte Abtretung der Ansprüche auf das Lieferentgelt anzuzeigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Abnehmer zu verkaufen, die die Abtretung gegen sie gerichteter Zahlungsforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben.

7.6. Der Käufer bleibt nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Berechtigung von ANI, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ANI wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann ANI verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Käufers zur Einziehung der Forderungen.

7.7. Der Käufer ist verpflichtet, ANI unverzüglich schriftlich von sämtlichen Beschlagnahmen, Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Darüber hinaus hat der Käufer gegenüber diesen Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ANI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den ANI entstandenen Ausfall.

7.8. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er die Vorbehaltsware ausreichend zum Ersatzwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt aufzubewahren und sie als Eigentum von ANI zu kennzeichnen sowie die abgetretenen Forderungen in seinen Handelsbüchern als ANI zustehend zu bezeichnen.

7.9. Der Käufer hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen und ANI umfassend dabei zu unterstützen, die Rechte von ANI nach dieser Ziffer 7 in dem Land entsprechend (ggf. durch andere Sicherungsmittel) zu schützen, in dem sich die Vorbehaltsware befindet.

8. Beschaffenheit der Ware, Angaben und Anwendung, Garantien

8.1. Als Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich die im B2B-Shop und in der Mediadatenbank zum Zeitpunkt der Bestellung abrufbaren Einzelproduktinformationen. Es liegt in der Verantwortung des Käufers zu prüfen, ob die Ware für die von ihm gewünschten Zwecke geeignet ist.

8.2. Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für ANI nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden, und (iii) die aus einer solchen Garantie für ANI resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.

9. Mängelrechte

9.1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die Ware bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt.

9.2. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind ANI unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Werktagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.

9.3. Die Kosten der Untersuchung der Ware trägt der Käufer. Mangelhafte Ware ist ANI auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

9.4. ANI wird für ordnungsgemäß gerügte mangelhafte Ware Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leisten. Die Nachlieferung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist beginnt mit Nachlieferung zu laufen.

9.5. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

9.6. Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 10 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9.7. Der Käufer trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn ANI fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.

9.8. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, soweit (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Garantieregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (i) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (iii) Vorsatz und (iv) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von ANI.

9.9. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers, falls die Waren an einen Verbraucher verkauft werden, bleiben unberührt. Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10. Haftung

10.1. Die Haftung von ANI für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von ANI, welche nicht Organe oder leitende Angestellte von ANI sind, grob fahrlässig verursacht werden.

10.2. In Fällen der Ziffer 10.1 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Käufers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln richtet sich nach Ziffer 9.8.

10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Käufers (i) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (ii) wegen Mängeln bezüglich derer eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Garantieregelung bzw. Verjährungsfrist), (iii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iv) aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (v) wegen Vorsatz oder (vi) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von ANI.

10.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von ANI.

10.5. Die vorstehenden Beschränkungen von Schadensersatzansprüchen gelten entsprechend für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11. Höhere Gewalt

11.1. Ist ANI aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch ANI zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Virus- und sonstiger Angriffe Dritter auf das IT-System von ANI, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten sowie direkter oder indirekter Auswirkungen von Epidemien oder Pandemien (einschließlich COVID-19) einschließlich damit im Zusammenhang stehender behördlicher, gesetzlicher oder anderer Maßnahmen, an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von ANI gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, höchstens jedoch um drei Monate. Die genannten Umstände sind von ANI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. ANI wird dem Käufer den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

11.2. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

12. Weitergabe und Compliance

12.1. Die Ware darf nur in der jeweiligen Originalverpackung angeboten und weiterverkauft werden. Das Umpacken der Ware ist nicht gestattet. Der Käufer wird weiterhin in Schaukartons von ANI nur Produkte von ANI anbieten.

12.2. Der Käufer hat, vor jeglicher Weitergabe der Produkte, insbesondere einer Inverkehrbringung, außerhalb der DACH-Region, die Kontaktdaten (etwa: Name und Anschrift) von ANI auf den Produkten sowie den entsprechenden Werbematerialien vollständig durch seine eigenen Kontaktdaten zu ersetzen. Der Käufer ist im Falle einer Weitergabe nicht an Verbraucher in Deutschland, Österreich und der Schweiz verpflichtet, den jeweiligen Empfänger entsprechend gemäß S. 1 zu verpflichten, wenn ersichtlich ist, dass die Produkte außerhalb der DACH-Region in Verkehr gebracht werden sollen. Satz 1 und 2 gelten vorbehaltlich schriftlich anderslautender Individualvereinbarungen zwischen ANI und Käufer.

12.3. Der Käufer darf, unbeschadet der Ziffer 12.2, keine Handlungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, die Marken oder andere von uns im Zusammenhang mit der Ware verwendete gewerbliche Schutzrechte von ANI gefährden können. Insbesondere dürfen, unbeschadet der Ziffer 12.2, Marken oder sonstige unterscheidungskräftige Merkmale, die entweder Teil der gelieferten Waren, auf ihnen aufgedruckt oder ihnen in sonstiger Weise beigefügt sind, weder verdeckt, noch verändert, entfernt oder ergänzt werden.

12.4. Der Käufer hat in seiner alleinigen Verantwortung dafür zu sorgen, dass im Falle jeglicher Weitergabe (insb. im Fall des Verkaufs an Verbraucher) der Produkte sämtliche getätigten Angaben zur Beschaffenheit der Produkte und der Inhaltsstoffe zutreffend sind und den Angaben auf den Produkt-Labeln und Back of Pack der tatsächlich weitergegebenen Produkte vollständig entsprechen. Diese Pflicht betrifft insbesondere auch die werblichen und beschreibenden Angaben im Vorfeld des Fernabsatzgeschäfts des Käufers.

12.5. Unbeschadet der Bestimmung in Ziffer 12.4 verpflichtet sich der Käufer insgesamt, die Produktangaben zu Beschaffenheit und Inhaltstoffen bereits beim Anbieten inklusive jeglicher Bewerbung auf dem aktuellen Stand zu halten sowie jeweils ausschließlich die aktuellen Produktabbildungen, Media Assets und Produktinformationen, die sich aus den B2B-Shop und der Mediadatenbank abrufbaren Einzelproduktinformationen ergeben, zu nutzen.

12.6. Der Käufer hat alle anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften sowie behördliche Anforderungen des Landes einzuhalten, in dem der Käufer die Produkte verkauft oder anderweitig in Verkehr bringt. Dies beinhaltet Ein- und Ausfuhrbestimmungen und sonstige Gesetze und Vorschriften, insbesondere Kennzeichnungsbestimmung. Der Käufer hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse einzuholen und aufrecht zu erhalten.

12.7. Der Käufer stellt ANI von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Verstoß des Käufers gegen die Pflichten nach Ziffer 12.1 bis Ziffer 12.6 ergeben. Dies umfasst auch den umfassenden Ausgleich von Einbußen sowie Bußgeldern, die aus behördlichen Anordnungen gegenüber ANI für ANI aus der Pflichtverletzung betr. Ziff. 12.1 bis 12.6 des Käufers entstehen.

12.8. ANI ist berechtigt, die Lieferung gegenüber dem Käufer zurückzuhalten, wenn der Käufer anwendbare Gesetze und Vorschriften verletzen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und dies nicht auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit von ANI zurückzuführen ist.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

13.1. Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

14. Abtretung

Der Käufer darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ANI ganz oder teilweise abtreten. ANI ist die Abtretung der ANI in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

15.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ANI und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist der Sitz von ANI; ANI ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.

Stand: März 2021