Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Active Nutrition International GmbH

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Active Nutrition International GmbH (im Folgenden: „ANI“) mit Ihren Lieferanten („Lieferanten“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten erkennt ANI nicht an, es sei denn, ANI hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Diese AGB gelten auch dann, wenn ANI in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Lieferanten Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von ANI gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass ANI in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

II. Vertragsabschluss

  1. Bestellung von ANI sind verbindlich und führen zu einer Lieferverpflichtung des Lieferanten, es sei denn, der Lieferant widerspricht unverzüglich nach Eingang der von ANI erhaltenen Bestellung.
  2. Sämtliche Nebenabreden, Abänderungen und/oder sonstige Ergänzungen zu einem Kaufvertrag sowie sämtliche Erklärungen des Lieferanten in Bezug auf den Kaufvertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform des § 126b BGB (z.B. E-Mail) ist ausreichend.

III. Subunternehmer

  1. Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ANI zulässig.
  2. Der Lieferant darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit ANI direkt Verträge abzuschließen.

IV. Preise

  1. ANI bestellt zu den mit dem Lieferanten vereinbarten Preisen. Preiserhöhungen sind ausgeschlossen, es sei denn, ANI stimmt schriftlich zu.
  2. ANI bezahlt Rechnungen, soweit sie prüffähig sind und die Umsatzsteuer, soweit eine solche anfällt, entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  3. Der Lieferant darf seine Forderungen gegenüber ANI nicht an Dritte abtreten oder diese mit der Einziehung ermächtigen.

V. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware durch Anlieferung der Ware an die von ANI in der Bestellung angegebene Versandadresse, wo auch der Erfüllungsort ist. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist ANI berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Der Lieferant ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der Verschlechterung der Ware (im Folgenden: Gefahrübergang) geht mit der Zurverfügungstellung der Ware an ANI auf ANI über.

 

VI. Lieferfristen und Liefer- / Annahmeverzug

  1. Lieferfristangaben des Lieferanten sind verbindlich.
  2. Die verbindliche Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware an der von ANI in der Bestellung angegebenen Lieferadresse angeliefert wurde.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn eine fristgerechte Lieferung durch höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Unruhen, Handlungen oder Unterlassungen oder Maßnahmen einer Regierung/Behörde, vom Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen oder andere vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände verhindert wird. Führen die im letzten Satz genannten Ereignisse zu einer Verlängerung der Lieferfrist um mehr als sechs Wochen, gerechnet ab der verbindlichen Lieferfrist, so sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Der Lieferverzug des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Zusätzlich ist ANI berechtigt, im Falle des Verzuges pauschalierten Schadenersatz von 1% des jeweiligen Netto-Bestellwertes pro Woche des vollendeten Lieferverzuges zu verlangen, höchsten aber 5% des Netto-Bestellwertes, mit dem der Lieferant in Verzug ist. Dem Lieferanten steht das Recht zu, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass ANI infolge des Lieferverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadenersatz hinausgehenden Schadens bleibt ANI vorbehalten.

VII. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

  1. Der Lieferant stellt vor jeder Lieferung sicher, dass die zu liefernde Ware den von ANI gestellten Anforderungen, insbesondere Rohstoff- und Produktspezifikationen, entspricht. Lebensmittel oder Lebensmittelbestandteile müssen jederzeit den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
  2. Auf Anforderung von ANI stellt der Lieferant von der Ware auf seine Kosten Proben oder Muster zur Verfügung.
  3. ANI ist zu Zwecken der Qualitätskontrolle berechtigt, Lager- und Produktionsräumlichkeiten des Lieferanten zu üblichen Betriebszeiten des Lieferanten zu betreten.

VIII. Mängelrechte

  1. Der Lieferant haftet ANI im Rahmen seiner Leistungspflicht soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die Ware bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Für Mängel leistet der Lieferant nach Wahl von ANI Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. ANI ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  3. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich heraus, dass die Ware nicht mangelhaft ist, hat ANI, sofern ANI den Lieferanten grob fahrlässig oder vorsätzlich wegen des behaupteten Mangels in Anspruch genommen hat, die erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, läuft eine für die Nacherfüllung von ANI gesetzte Frist erfolglos ab oder ist diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann ANI Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Ansprüche von ANI auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. IX. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  6. ANI untersucht eingehende Ware auf äußerlich erkennbare Mängel und wird bei Anlieferung erkennbare Mängel binnen 10 Werktagen (bundesdeutsche Feiertage nicht eingerechnet) mitteilen. Dieselbe Frist gilt für verdeckte Mängel ab Kenntnisnahme von ANI von einem solchen Mangel.

IX. Haftung des Lieferanten

  1. Der Lieferant haftet ANI für durch mangelhafte Lieferung und/oder sonstige Pflichtverletzungen entstandene Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter haftet der Lieferant ebenfalls nach den vorstehenden Regelungen.
  3. ANI hat im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht alles zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
  4. Ansprüche von ANI auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen bestehen nur unter den für Schadensersatzansprüche geltenden Voraussetzungen und können neben einem Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.
  5. Entscheidet ANI zur Vermeidung eigener Haftung, einen Rückruf wegen von dem Lieferanten gelieferter fehlerhafter Waren durchzuführen, oder wird ANI zur Durchführung eines solchen Rückrufs behördlich verpflichtet, ersetzt der Lieferant ANI sämtliche ANI durch den Rückruf entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Lieferung fehlerhafter Waren nicht zu vertreten hat.
  6. Der Lieferant unterhält eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 5 Mio. für jeden Personen- oder Sachschaden sowie daraus resultierenden Vermögensschäden mit einem Selbstbehalt von nicht mehr als EUR 10.000 pro Schadensfall. Auf Anforderung von ANI ist das Bestehen der Produkthaftpflichtversicherung in geeigneter Form von dem Lieferanten nachzuweisen.

X. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Mängelansprüche von ANI in 36 Monaten ab Anlieferung.
  2. Ziff. X Nr. 1 gilt nicht in Fällen von Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder des Nichteinhaltens einer Beschaffenheitsgarantie. In diesen Fällen verjähren die Ansprüche von ANI binnen gesetzlicher Fristen, jedoch nicht vor Ablauf der Frist der Ziff. X. Nr. 1.
  3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das Landgericht München I, soweit nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand durch Gesetz bestimmt ist. ANI ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Der Lieferant kann Forderungen aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ANI abtreten.
  4. Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berühren ihre Wirksamkeit im Ganzen nicht, vielmehr gelten anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen. Sofern es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, verpflichten sich die Parteien anstelle der ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine angemessene wirksame und durchführbare Bestimmung durch die Parteien zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt für etwaige Lücken der AGB entsprechend.